HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 32 HEGSonstige Überleitungsregelungen
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Übergangsrecht
Die zum 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehenden Ansprüche der in Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1964 genannten Personen bleiben gewahrt und sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen.