HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 33 HEG
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Übergangsrecht
Mit Wirkung vom 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehende Ansprüche und Forderungen nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als rechtskräftig bestehende Ansprüche und Forderungen nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG.