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HEG · Heeresentschädigungsgesetz

§ 34 HEG

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Übergangsrecht

In KraftAmtlicher Text

Rechtskräftige Ablehnungen von Leistungsansprüchen nach dem HVG durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gelten auch für den Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, eine Neubeurteilung nach den Bestimmungen des ASVG erfolgt nicht. Abfertigungen von Rentenbestandteilen nach dem HVG leben nicht wieder auf.