HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 41 HEG
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Übergangsrecht
Wird zum 1. Juli 2016 eine Rentenleistung im Vorschussweg erbracht, hat die Zuerkennung der Leistung im Rechtsanspruch durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erfolgen.