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EMVV 2015 · Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015

§ 22 EMVV 2015Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

3. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III durchführen.

(2) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.