EMVV 2015 · Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015
§ 23 EMVV 2015Koordinierung der notifizierten Stellen
3. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die notifizierten Stellen haben sich direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission gemäß Art. 36 der Richtlinie 2014/30/EU eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Verweist auf
- EMVV 2015 Art. 36