EMVV 2015 · Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015
§ 24 EMVV 2015Sprachliche Gleichbehandlung
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.