EMVV 2015 · Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015
§ 25 EMVV 2015Übergangsbestimmungen
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006 (EMVV 2006), BGBl. II Nr. 529/2006 , erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.