Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Isra · Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)
§ 10 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Isra
Artikel 10
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, gemäß den in der Anlage angeführten Verfahrensvorschriften, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens darstellen, zu handeln.