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Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Isra · Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

§ 9 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Isra

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

(1) Alle koproduzierten Filme sind als österreichisch-israelische oder israelisch-österreichische Gemeinschaftsproduktionen zu bezeichnen.

(2) Eine derartige Bezeichnung hat in einem gesonderten Teil des Nachspanns aufzuscheinen, in jeder Werbung und jedem Werbematerial, und sooft koproduzierte Filme anlässlich öffentlicher Aufführungen gezeigt werden.