§ 44 Übereinkommen über die Asiatische Infras
Kapitel IX Kapitel römisch neun Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen
Artikel 44
Zweck dieses Kapitels
(1) Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.
(2) Jedes Mitglied ergreift umgehend die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieses Kapitel in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Maßnahmen.