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Übereinkommen über die Asiatische Infras · Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

§ 45 Übereinkommen über die Asiatische Infras

Kapitel IX Kapitel römisch neun Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

In KraftAmtlicher Text

Artikel 45

Rechtsstellung der Bank

Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,

i) Verträge zu schließen,

ii)

unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen,

iii)

vor Gericht zu stehen und

iv)

sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die für ihre Zwecke und Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.