§ 48 Übereinkommen über die Asiatische Infras
Kapitel IX Kapitel römisch neun Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen
Artikel 48
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es die wirksame Erfüllung des Zwecks und die Wahrnehmung der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.