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Übereinkommen über die Asiatische Infras · Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

§ 49 Übereinkommen über die Asiatische Infras

Kapitel IX Kapitel römisch neun Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

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Artikel 49

Vorrecht für den Nachrichtenverkeh r

Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank auf die gleiche Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.