§ 49 Übereinkommen über die Asiatische Infras
Kapitel IX Kapitel römisch neun Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen
Artikel 49
Vorrecht für den Nachrichtenverkeh r
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank auf die gleiche Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.