§ 8 Übereinkommen über die Asiatische Infras
Kapitel II Kapitel römisch zwei Kapital
Artikel 8
Ordentliche Kapitalbestände
In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck „ordentliche Kapitalbestände“ der Bank
i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören,
ii)
Mittel, die von der Bank kraft der ihr in Artikel 16 Nummer 1 zugewiesenen Befugnis aufgenommen werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet,
iii)
Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien, die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Mitteln gewährt wurden, oder in Form von Erträgen aus Kapitalbeteiligungen und sonstigen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi genehmigten Finanzierungen, die aus solchen Mitteln getätigt wurden,
iv)
Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet, und
v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 17 vorgesehenen Sonderfondsmittel sind.