§ 9 Übereinkommen über die Asiatische Infras
Kapitel III Kapitel römisch drei Geschäftstätigkeit der Bank
Artikel 9
Verwendung der Mittel
Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden im Einklang mit den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben verwendet.