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Abkommen über Flugverkehrsdienste (China · Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

§ 19 Abkommen über Flugverkehrsdienste (ChinaAbänderungen

ARTIKEL 19

In KraftAmtlicher Text

Jede Abänderung dieses Abkommens, welche von den Vertragsparteien vereinbart wird, tritt am 60. Tag nach Übermittlung der Mitteilungen der Vertragsparteien in Kraft, worin sie bestätigen, dass alle notwendigen internen Schritte für die Genehmigung dieser Abänderung erfüllt worden sind.