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Abkommen über Flugverkehrsdienste (China · Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

§ 20 Abkommen über Flugverkehrsdienste (ChinaBeendigung

ARTIKEL 20

In KraftAmtlicher Text

Eine Vertragspartei kann jederzeit die andere Vertragspartei von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen, dieses Abkommen zu beenden. Dieses Abkommen endet um Mitternacht (am Ort, an dem diese Mitteilung empfangen wurde) unmittelbar vor dem ersten Jahrestag des Datum des Empfangs dieser Mitteilung durch die andere Vertragspartei, außer diese Mitteilung wird durch eine Vereinbarung vor dem Ende dieser Periode zurückgezogen.