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Messgeräteverordnung 2016 · Messgeräteverordnung 2016

§ 13 Messgeräteverordnung 2016Konformitätsbewertungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bewertung der Konformität eines Messgeräts mit den entsprechenden Anforderungen nach § 5 erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden Konformitätsbewertungsverfahren, das im Anhang 2 angegeben ist.

(2) Wird eine nach § 18 notifizierte Stelle tätig, dann sind Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren entweder in Deutsch oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache abzufassen.