Messgeräteverordnung 2016 · Messgeräteverordnung 2016
§ 18 Messgeräteverordnung 2016Notifizierung
(1) Die Notifizierung von Stellen wird durch das Verfahren gemäß §§ 18a bis 18d MEG vorgenommen.
(2) Die von der Europäischen Kommission an die notifizierte Stelle vergebene Kennnummer ist von der notifizierten Stelle für alle im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zu verwenden.
Verweist auf
- Messgeräteverordnung 2016 Art. 18a
- Messgeräteverordnung 2016 Art. 18d