Messgeräteverordnung 2016 · Messgeräteverordnung 2016
§ 32 Messgeräteverordnung 2016Übergangsbestimmungen
(1) Ab dem 20. April 2016 dürfen nur mehr Messgeräte erstmalig in den Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, die dieser Verordnung entsprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Messgeräte weiterhin erstmalig in Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006 , entsprechen und eine noch gültige Bescheinigung dafür aufweisen.
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Messgeräte, die den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006 entsprechen, nur bis 30. Oktober 2016 erstmalig in Verkehr gebracht werden oder erstmalig in Betrieb genommen werden.