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Abkommen über die Zusammenarbeit in kons · Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

§ 11 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsGebühren für konsularische Dienstleistungen und den ordentlichen Verwaltungsaufwand

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Die Vertretungen heben die, nach den für die jeweiligen Vertragsparteien maßgebenden nationalen Bestimmungen, vorgeschriebenen Konsulargebühren und -tarife ein.