§ 11 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsGebühren für konsularische Dienstleistungen und den ordentlichen Verwaltungsaufwand
Artikel 11
Die Vertretungen heben die, nach den für die jeweiligen Vertragsparteien maßgebenden nationalen Bestimmungen, vorgeschriebenen Konsulargebühren und -tarife ein.