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Abkommen über die Zusammenarbeit in kons · Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

§ 10 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsWeitere Dienstleistungen administrativer Natur

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die Vertretungen der Vertragsparteien können zugunsten eines Angehörigen oder einer Angehörigen der anderen Vertragspartei weitere konsularische Dienstleistungen administrativer Natur nach Anhang I erbringen.