§ 10 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsWeitere Dienstleistungen administrativer Natur
Artikel 10
Die Vertretungen der Vertragsparteien können zugunsten eines Angehörigen oder einer Angehörigen der anderen Vertragspartei weitere konsularische Dienstleistungen administrativer Natur nach Anhang I erbringen.