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Abkommen über die Zusammenarbeit in kons · Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

§ 9 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsBestätigungen

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Die Vertretungen sind befugt, den Angehörigen der anderen Vertragspartei Bestätigungen über Tatsachen auszustellen, deren Richtigkeit von ihnen hinreichend festgestellt ist, wenn diese Bestätigungen ausschließlich in deren Heimatstaat verwendet werden sollen. Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen und konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung 2 vom 7. Juni 1968 bleiben vorbehalten.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 274/1973 .