§ 15 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsFacility Management
Artikel 15
Die Vertragsparteien gewähren einander gegenseitige Unterstützung vor Ort durch das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten und sonstiger Infrastruktur im Falle von technischen oder infrastrukturellen Problemen an bestehenden Gebäuden oder Anlagen.