Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abkommen über die Zusammenarbeit in kons · Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

§ 15 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsFacility Management

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien gewähren einander gegenseitige Unterstützung vor Ort durch das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten und sonstiger Infrastruktur im Falle von technischen oder infrastrukturellen Problemen an bestehenden Gebäuden oder Anlagen.