§ 16 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsEvaluation
Artikel 16
Die zuständigen Behörden können bei Vertretungen, die konsularische Dienstleistungen für die andere Vertragspartei erbringen, gemeinsame Evaluationen durchführen.
Artikel 16
Die zuständigen Behörden können bei Vertretungen, die konsularische Dienstleistungen für die andere Vertragspartei erbringen, gemeinsame Evaluationen durchführen.