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Abkommen über die Zusammenarbeit in kons · Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

§ 17 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsEinbezug der zuständigen Vertretungen

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Zwischen der für den Empfangsstaat beziehungsweise den Konsularbezirk zuständigen Vertretung, deren konsularische Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei wahrgenommen werden und der Vertretung vor Ort, welche konsularische Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens für die andere Vertragspartei erbringt, findet als Ergänzung zur konkreten Konsultation unter 5 (3) ein regelmäßiger Austausch über die Geschäftstätigkeit statt.