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Abkommen über die Zusammenarbeit in kons · Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

§ 19 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsZuständige Behörden

Artikel 19

In KraftAmtlicher Text

1. Die zuständigen Behörden sind:

a) Für die Republik Österreich: Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres;

b) Für die Schweiz: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten.

2. Die zuständigen Behörden können einander zu konkreten Umsetzungsfragen informieren und konsultieren. Sie bereiten zudem Vereinbarungen für den Gemischten Ausschuss vor.