Abkommen über die Zusammenarbeit in kons · Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz) § 20 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsAnhänge Artikel 20 In KraftAmtlicher Text Die Anhänge sind integrale Bestandteile dieses Abkommens. ← Vorherige · § 19 Inhalt § 21 · Nächste →