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SpBV 2015 · Sportbooteverordnung 2015

§ 30 SpBV 2015Notifizierungsverfahren

5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.

(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.