SpBV 2015 · Sportbooteverordnung 2015
§ 30 SpBV 2015Notifizierungsverfahren
5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.
(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.