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SpBV 2015 · Sportbooteverordnung 2015

§ 31 SpBV 2015Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

In KraftAmtlicher Text

Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2013/53/EU weist die Europäische Kommission jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Darüber hinaus weist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einer notifizierten Stelle, die von einer notifizierenden Stelle zur Begutachtung der Konformität nach Bauausführung ermächtigt wurde, einen Kenncode zu.