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Kontrolle der Vermarktung von Erzeugniss · Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

§ 3 Kontrolle der Vermarktung von ErzeugnissRechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

2. Abschnitt Vermarktungsnormen und zulässige Mindestgrößen

In KraftAmtlicher Text

In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind, falls gemeinsame Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestreferenzgrößen festgelegt sind, nachstehende Angaben darzulegen:

1. die Handelsbezeichnung der Art und das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder gewonnen wurde,

2. Menge und KN-Code,

3. die Frischeklassen und Größenklassen und

4. gegebenenfalls die jeweilige Mindestreferenzgröße.