§ 4 Kontrolle der Vermarktung von ErzeugnissHandelsbezeichnung
3. Abschnitt Verbraucherinformation
Die in der Anlage für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur angeführten Bezeichnungen gelten als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.
Verweist auf
- Kontrolle der Vermarktung von Erzeugniss Art. 37