AdrRegV 2016 · Adressregisterverordnung 2016
§ 1 AdrRegV 2016
(1) Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013 , festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.
Adressangaben
Inhalt und Merkmale
zuständige Stelle
Z 1
Bezeichnung der Gemeinde
Offizieller Gemeindename
Gemeinde
Gemeindename abgekürzt
Gemeinde-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV)
Gemeindekennziffer (GKZ)
Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT)
Z 2
Bezeichnung der Ortschaft
Offizieller Ortschaftsname
Gemeinde
Ortschaftsname abgekürzt
Gemeinde-BEV
Ortschaftskennziffer (OKZ)
STAT
Z 3
Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden
Innerhalb der Gemeinde eindeutiger Straßenname; gegebenenfalls ist der Ortschaftsname, soweit dies zur Sicherstellung der Eindeutigkeit erforderlich ist, hinzuzufügen
Gemeinde
Straßenname abgekürzt
Gemeinde-BEV
Straßenkennziffer (SKZ)
STAT
Z 4
Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer ua.)
Orientierungsnummer (ON); in Ermangelung einer solchen die Grundstücksnummer
Gemeinde
Orientierungsnummer abgekürzt
Gemeinde-BEV
Z 5
Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht
Katastralgemeindename
BEV
Katastralgemeindenummer (KGNR)
BEV
Grundstücksnummer (GNR)
BEV
Z 6
Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse
Der Referenzpunkt soll in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur adressgebenden Straße oder Ortschaft stehen. Wenn es auf dieser Adresse Gebäude gibt, soll der Referenzpunkt innerhalb eines Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen.
Gemeinde
Art der Bestimmung
Gemeinde
Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der Digitalen Katastralmappe (DKM) dargestellten Gebäudes liegt
Gemeinde
Z 7
Postleitzahl, Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen
Postleitzahl (PLZ)
BEV
Zustellort – grundsätzlich Gemeindename;
wenn es in einer Gemeinde mehrere gleichlautende Straßennamen gibt, dann kann der Zustellort der Ortschaftsname sein oder er setzt sich aus Gemeinde- und Ortschaftsnamen zusammen (von der Gemeinde auswählbar)
Gemeinde-BEV
Vulgoname, Hofname oder andere ortsübliche Bezeichnung von landwirtschaftlichen Gehöften
Gemeinde
Zählsprengelname (ZSP)
STAT
Zählsprengelnummer (ZSPNR)
STAT
Z 8
Eignung für Wohnzwecke
Adresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein
Gemeinde
Z 9
Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben
Bisher in der Gemeinde verwendeter Adressschlüssel und weitere erläuternde Angaben
Gemeinde
Z 10
Vom Adressregister vergebener Adresscode
Österreichweit eindeutiger, nicht systematisch aufgebauter Schlüssel für jede Adresse (ADRCD)
BEV
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 offiziell vergebenen Bezeichnungen mit dem Vermerk „abgekürzt“ sind auf maximal 38 Zeichen abzukürzen, um die Gemeinde- bzw. Ortschaftsnamen, Straßennamen und Orientierungsnummern bei üblicher Druckgröße in den Fenstern der Kuverts zur Gänze sichtbar zu machen.
(3) In der Spalte „zuständige Stelle“ bedeuten:
1. Gemeinde: die örtlich zuständige Gemeinde
2. Gemeinde-BEV: vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vorgeschlagen, durch die örtlich zuständige Gemeinde festgelegt.
Verweist auf
- AdrRegV 2016 Art. 9a