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AdrRegV 2016 · Adressregisterverordnung 2016

§ 3 AdrRegV 2016

In KraftAmtlicher Text

Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.

1. Straßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 3),

2. daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 4) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß § 2 Z 1) zusammengezogen,

3. darunter die Postleitzahl und

4. daneben der Zustellort (jeweils gemäß § 1 Abs. 1 Z 7).