AdrRegV 2016 · Adressregisterverordnung 2016
§ 3 AdrRegV 2016
Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.
1. Straßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 3),
2. daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 4) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß § 2 Z 1) zusammengezogen,
3. darunter die Postleitzahl und
4. daneben der Zustellort (jeweils gemäß § 1 Abs. 1 Z 7).