DDGV · Duale Druckgeräteverordnung
§ 19 DDGVAusnahmen von der Konformitätsbewertung
4. Abschnitt Konformität und Einstufung von Druckgeräten und Baugruppen
Abweichend von den §§ 17 und 18 kann die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz in berechtigten Fällen für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2, auf die die Verfahren der §§ 17 und 18 nicht angewandt wurden, gestatten.