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DDGV · Duale Druckgeräteverordnung

§ 19 DDGVAusnahmen von der Konformitätsbewertung

4. Abschnitt Konformität und Einstufung von Druckgeräten und Baugruppen

In KraftAmtlicher Text

Abweichend von den §§ 17 und 18 kann die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz in berechtigten Fällen für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2, auf die die Verfahren der §§ 17 und 18 nicht angewandt wurden, gestatten.