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DDGV · Duale Druckgeräteverordnung

§ 29 DDGVAllgemeine Sicherheitsanforderungen

2. Abschnitt Sicherheitstechnische Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Einfache Druckbehälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.