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DDGV · Duale Druckgeräteverordnung

§ 31 DDGVPflichten der Wirtschaftsakteure

3. Abschnitt Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

In KraftAmtlicher Text

Neben den in den §§ 9 bis 16 des Druckgerätegesetzes angeführten Pflichten sind von den betroffenen Wirtschaftakteuren die in den §§ 32 bis 37 näher spezifizierten produktbezogenen Verpflichtungen zu erfüllen.