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DDGV · Duale Druckgeräteverordnung

§ 37 DDGVIdentifizierung der Wirtschaftsakteure

3. Abschnitt Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1. von denen sie einen einfachen Druckbehälter bezogen haben;

2. an die sie einen einfachen Druckbehälter abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 für 10 Jahre nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie für 10 Jahre nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.