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DDGV · Duale Druckgeräteverordnung

§ 36 DDGVUmstände, unter denen die Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler gelten

3. Abschnitt Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

In KraftAmtlicher Text

Ein Einführer oder Händler gilt im Sinne des 2. Hauptstückes als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 32, wenn er einen einfachen Druckbehälter unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass dieser den sich aus dem 2. Hauptstück ergebenden Anforderungen nicht mehr entspricht.