KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz
§ 13 KGRGAnordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast
2. Abschnitt Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich
(1) Das Gericht hat mit Beschluss die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Staat anzuordnen, wenn es als erwiesen annimmt, dass es sich um ein Kulturgut handelt, das gemäß § 4 unrechtmäßig eingeführt wurde, die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auch im Zeitpunkt der Antragstellung unrechtmäßig wäre und der Rückgabeanspruch noch nicht erloschen ist.
(2) Die Beweislast trifft den ersuchenden Staat.