§ 1 Erklärung des Kollektivvertrages für dasGeltungsbereich der Satzung
Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe Arbeiter/innen und Angestellte Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe, Arbeiter/innen und Angestellte S 3/2016/X/42/1
Die Satzung gilt
a) Fachlich: Für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung) , die von dem in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind.
b) Örtlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
c) Persönlich: Für alle Arbeitgeber/innen, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlingen und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.