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LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

§ 18 LSD-BGInformationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland

3. Abschnitt Behörden

In KraftAmtlicher Text

Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben den in § 17 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen auf schriftliches Verlangen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe oder Zusammenarbeit nach § 17 benötigt werden, soweit diese Behörden und Stellen die Auskünfte nicht aufgrund anderweitiger Vorschriften oder aus anderen gleichwertigen Informationsquellen erlangen können.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-02-02