LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 18 LSD-BGInformationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland
3. Abschnitt Behörden
Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben den in § 17 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen auf schriftliches Verlangen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe oder Zusammenarbeit nach § 17 benötigt werden, soweit diese Behörden und Stellen die Auskünfte nicht aufgrund anderweitiger Vorschriften oder aus anderen gleichwertigen Informationsquellen erlangen können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-02-02