LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 18a LSD-BGInformationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern
3. Abschnitt Behörden
Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des § 17a oder § 17b nachkommen kann.