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LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

§ 37 LSD-BGBestimmung der Begriffe „inländische Behörde“ und „inländische Behörden“

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in § 42 Z 1 bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in § 42 Z 1 genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in § 42 Z 2 bis 4 genannten Gerichte.