§ 91 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT
ARTIKEL 91
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
ARTIKEL 91
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.