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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

§ 92 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT

ARTIKEL 92

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.