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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

§ 93 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT

ARTIKEL 93

In KraftAmtlicher Text

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

a) Eindämmung des Klimawandels,

b) Anpassung an den Klimawandel,

c) Emissionshandel,

d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO 2 -Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,

e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und

f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.