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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

§ 72 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATGegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

ARTIKEL 72

In KraftAmtlicher Text

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 71 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.