AuBG · Anerkennungs- und Bewertungsgesetz
§ 11 AuBGVerweis auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
AuBG · Anerkennungs- und Bewertungsgesetz
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.